Wirkungen von Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen

Eine aktuelle Broschüre des Umweltbundesamts stellt die neuesten Untersuchungen zur Wirkung von Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen zusammen.

Hier eine kurze Zusammenfassung wesentlicher Aussagen:

  • Eine Senkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hat in den meisten Fällen keinen nennenswerten Einfuss auf die Leistungsfähigkeit einer Hauptverkehrsstraße für den Kfz-Verkehr…
  • Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen hat in der Mehrheit der untersuchten Fälle auch ohne Begleitmaßnahmen eine geschwindigkeitssenkende Wirkung. Vor allem die hohen Geschwindigkeiten nehmen ab. Je länger Tempo 30 besteht, desto besser wird die Geschwindigkeitsregelung eingehalten…
  • in der Praxis wurden bei Messfahrten Reisezeitverluste an Tempo-30-Strecken von 0 bis 4 Sekunden je 100 Meter festgestellt. Dies ist auch bei längeren Abschnitten oder einer Aneinanderreihung von mehreren Regelungen volkswirtschaftlich kaum relevant…
  • Tempo 30 führt in der Mehrzahl der untersuchten Fälle zu wahrnehmbaren Lärmentlastungen.  Dazu tragen vor allem nachts auch die geringeren Lärmspitzen bei…
  • Bisherige Tempo-30-Anordnungen haben den vorliegenden Untersuchungen zufolge nicht zu nennenswerten Schleichverkehren geführt…
  • Die heutigen Regelwerke beruhen teilweise auf veralteten Erkenntnissen und sie sind an vielen Stellen missverständlich, wenn nicht gar widersprüchlich…

In Hösbach steht die Entscheidung über den Tempo 30-Antrag vom westlichen Ortseingang bis zur Robert-Kochstraße noch aus. Es gilt eine maximal 8 Sekunden längere Fahrtzeit von ca. 10000 Fahrzeugen täglich gegenüber der Schädigung der Gesundheit von  Anwohnern  abzuwägen.

Ein Gutachten des Umweltbundesamts untersucht die Handlungskompetenzen der Kommunen in dieser Thematik. Für die Hösbacher Gemeinderäte, die in ihrer Mehrheit einen Lärmaktionsplan für Hösbach abgelehnt haben, wäre dies eine empfehlenswerte Lektüre um die versprochenen planunabhängigen Maßnahmen umzusetzen.

2 Gedanken zu „Wirkungen von Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen

    1. Die beiden Broschüren sind nicht nur für Gemeinderäte und Kommunen interessant, auch für die untere Straßenverkehrsbehörde, die sich vorwiegend mir formellen Aussagen auf die überholte Rechtssprechung stützt und sich mit sachlichen Argumenten nicht auseinandersetzt.

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